AGB
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
- Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für sämtliche Warenlieferungen an Partner (im Folgenden: „Besteller“) der Bergerat SA, Churer Strasse 47, 8808 Pfäffikon SZ (im Folgenden: „BERGERAT“). Der Besteller erkennt diese AGB mit der Erteilung eines Auftrags an.
- Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen, bzw. jedenfalls in der dem Besteller zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass BERGERAT verpflichtet ist in jedem Einzelfall auf sie hinzuweisen.
- Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von BERGERAT erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BERGERAT ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn BERGERAT in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den AGB von BERGERAT.
§ 2 Vertragsschluss und Preise
- Die Angebote von BERGERAT stellen kein rechtlich bindendes Angebot, sondern die Aufforderung zu einer Bestellung dar. Das gilt auch, wenn dem Besteller Kataloge oder sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden, an denen sich BERGERAT jeweils das Eigentums- und Urheberrecht vorbehält.
- Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. BERGERAT behält sich die Annahme des Angebotes vor. Der Vertrag kommt erst mit der ausdrücklichen Annahme der Bestellung durch BERGERAT oder mit der Lieferung der bestellten Ware zustande. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die am Tag der Fakturierung gültigen Einkaufspreise (EK-Preise) berechnet. Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Ab einer Auftragshöhe (EP-Preise) von mehr als CHF 200, berechnet Bergerat keine Bearbeitungsgebühren. Die Voraussetzung hierfür ist das Erreichen der Mindest- Auftragshöhe von CHF 200. Unter 200 CHF berechnen wir einen Kleinmengenzuschlag von 15 CHF.
§ 3 Lieferung/ Force Majeure
Die bestellte Ware wird frachtfrei geliefert. BERGERAT ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. BERGERAT ist lediglich verpflichtet, aus dem eigenen Warenvorrat zu leisten. Sollte BERGERAT aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen und eintretenden Hindernissen, die BERGERAT nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Krieg, Betriebsstörungen, Streik, Störung der Verkehrswege, Cyberangriffe auf das IT-System, Epidemien und Pandemien) länger als 4 Wochen nicht liefern können, kann der Besteller eine Erklärung verlangen, ob BERGERAT zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich BERGERAT nicht unverzüglich, kann der Besteller von der betroffenen Bestellung zurücktreten. Wenn nach dem Ablauf der Frist keine Lieferung erfolgt, können beide Parteien ebenfalls von der betroffenen Bestellung zurücktreten. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von BERGERAT und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt BERGERAT dem Besteller unverzüglich mit. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
§ 4 Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf das Transportunternehmen auf den Besteller über. Der Annahmeverzug des Bestellers führt zum Gefahrübergang. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch uns hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
- Retouren müssen durch den Besteller bei BERGERAT angemeldet und genehmigt werden. BERGERAT holt die Retoure beim Besteller ab.
§ 5 Zahlungsmodalitäten; Verzug
- Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und auf das in der Rechnung bezeichnete Konto zu zahlen. BERGERAT
- BERGERAT behält sich vor, die Rechnungen auf elektronischem Wege zu versenden.
- Nach Ablauf der 30 Tage kommt der Besteller ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug werden alle im Zeitpunkt des Verzugseintritts offenen Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Die weitere Belieferung ist bei Zahlungsverzug vom vorherigen Ausgleich der fälligen Forderungen abhängig. Gleiches gilt bei Vorliegen berechtigter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers.
- Bei Zahlungsverzug ist BERGERAT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist BERGERAT berechtigt, CHF 10 für die erste, CHF 15 für die zweite sowie CHF 20 für die dritte Mahnung in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens (z.B. Verzugszinsen) bleibt hiervon unberührt.
- Bei SEPA-Einzug wird die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) auf einen Tag verkürzt. Der Besteller sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch BERGERAT verursacht wurde.
§ 6 Verpflichtungen des Bestellers
Die von BERGERAT vertriebenen hochwertigen Parfümeriewaren (im Folgenden: „Produkte“) verschiedener Marken, werden ausschließlich an qualifizierte Besteller zu den folgenden Bedingungen verkauft oder sonst abgegeben:
- Die Produkte dürfen nur aus der belieferten Absatzstätte des Bestellers in haushaltsüblichen Mengen an den Endkunden oder an autorisierte Besteller im Sinne von Absatz Nr. 6.6 verkauft werden. Beim Internet-Handel muss die Webseite als „virtuelle Ladentheke“ gestaltet sein.
- BERGERAT kann jederzeit den Verkauf von einzelnen Produkten einstellen.
- Der Besteller und sein führendes Verkaufspersonal müssen über eine qualifizierte Berufsausbildung auf dem Gebiet der Parfum- und Kosmetikartikel verfügen.
- Die Ausstattung und Einrichtung der Absatzstätte, das Warenangebot, die Werbung und die Verkaufspräsentation müssen dem hochwertigen Luxusimage der Marken entsprechen. Der Besteller ist bereit, den Produkten ständig eine herausgehobene Präsentation zu gewährleisten, er wird auf das Produkt- und Markenumfeld achten und die Produkte nur neben anderen gleichwertigen Luxuswaren positionieren.
- Für den Internet-Vertrieb gilt Folgendes: Sowohl in der Internetdomain als auch auf der Startseite der Internetseite ist der Kern der Kennzeichnung des physischen Absatzgeschäftes herauszustellen. Internettypische Zusätze sind zulässig, solange nicht der Eindruck eines reinen Online-Händlers vermittelt wird und solange die Zusätze nicht zu einer Markenschädigung führen, wie bspw. durch die Verwendung des Wortes „Discount“ oder „durchgestrichene Preise“. Die Einhaltung des Preisbekanntgaberechts bleibt vorbehalten. Es darf nicht der Eindruck einer eingeschränkten Warenauswahl, Ausstattung oder Beratung erweckt werden. Der Vertrieb darf nicht unter einem Drittkennzeichen erfolgen. Verkaufs- und Auktionsplattformen Dritter, die im geschäftlichen Verkehr unter eigener Marke tätig sind, dürfen nur zu Werbe- und nicht zu Verkaufszwecken genutzt werden. Außerdem kommen als Werbemedium nur branchenspezifische Verkaufs- und Aktionsplattformen in Betracht, die dem Vertriebskanal des Bestellers entsprechen.
- An gewerbliche Wiederverkäufer dürfen die Produkte nicht verkauft oder sonst abgegeben werden. Ausgenommen sind autorisierte Besteller, die dem selektiven Absatzsystem von BERGERAT angehören. An Dritte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EU plus Island, Norwegen und Liechtenstein) oder der Schweiz und Liechtenstein dürfen die Produkte nicht abgegeben werden, gleich ob es sich bei den Empfängern um Wiederverkäufer oder Letztverbraucher handelt.
- Für eine zusätzliche Autorisierung für den Internet-Vertrieb gelten die Bestimmungen dieses Absatzes Nr. 6.1-6.4 sinngemäß.
- Zur Sicherung der strengen Selektivität und Exklusivität der Vertragsprodukte und zur Vermeidung eines sonst drohenden Internet-Auktionshandels mit Vertragsprodukten ist dem Besteller ein über handelsübliche Mengen hinausgehender Personalverkauf untersagt.
- Der Besteller ist verpflichtet, Marketing oder Werbung zu unterlassen, die den Prestigecharakter der Produkte beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für die folgenden Werbeformen:
- Aggressive, nicht qualitätsorientierte Werbung für Preisherabsetzung in Prozentangaben oder durch Angabe früherer oder durchgestrichener Preise;
- Aggressive, nicht qualitätsorientierte Werbung für Niedrigpreise mit dem Wort „Discount“ oder „Rabatt“. Die Einhaltung des Preisbekanntgaberechts bleibt vorbehalten;
- Imageschädigende Koppelungsangebote mit artfremden Waren oder Leistungen.
Das Recht des Bestellers, die eigenen Verkaufspreise frei festzusetzen, wird dadurch nicht berührt und bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Der Besteller kann die Produkte an weitere autorisierte Besteller (im Folgenden: „Point of Sale“) liefern. Wenn die in Ziffer 6.1-6.10 beschriebenen Qualitätskriterien von einem Point of Sale nicht eingehalten werden, setzt BERGERAT im Rahmen einer Mahnung eine angemessene Frist, damit der betreffende Point of Sale Abhilfe schaffen kann. Es obliegt dem Besteller auf den betreffenden Point of Sale einzuwirken und diesen zur Einhaltung der Qualitätskriterien zu veranlassen. Bei erfolglosem Fristablauf ist es dem Besteller untersagt, den betreffenden Point of Sale weiter mit den Produkten von BERGERAT zu beliefern, wenn BERGERAT ihm eine entsprechende Anweisung erteilt hat. Wenn die Qualitätskriterien auch in der Folge nicht eingehalten werden oder weitere Points of Sale dagegen verstoßen, ist BERGERAT berechtigt die Belieferung des Bestellers gänzlich einzustellen und nicht erfüllte Bestellungen zu kündigen.
§ 7 Kündigung
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch BERGERAT aufgrund vertragsverletzenden Verhaltens des Bestellers, insbesondere bei Verstößen gegen § 6 Abs. 6.10, entfallen die Zusagen für noch auszuzahlende Boni oder Werbekostenzuschüsse.
§ 8 Vertragsverletzung
Im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung, insbesondere bei Verstößen gegen § 6 Abs. 6.1 bis 6.10 und gegen die Verpflichtungen aus dem Code of Conduct gem. § 14, kann BERGERAT auf die Auszahlung zugesagter Boni und Werbekostenzuschüsse als Prämien für gute Vertragserfüllung verzichten oder bereits ausgezahlte Boni oder Werbekostenzuschüsse für das betreffende Jahr zurückfordern.
§ 9 Werbemittel
Die von BERGERAT dem Besteller in einem wirtschaftlich vertretbaren Umfang zur Verfügung gestellten Werbemittel (z. B. Gratisproben, Tester, Facticen) bleiben im Eigentum von BERGERAT und dürfen nur bestimmungsgemäß für Werbezwecke verwendet werden. Jegliche andere Verfügung, insbesondere der Verkauf von Werbemitteln jeder Art, ist verboten. Der Besteller ist jedoch zur unentgeltlichen und bestimmungsgemäßen Abgabe ihm zur Verfügung gestellter Gratisproben an Endverbraucher in angemessenem Umfang für Werbezwecke berechtigt. Mit dem Vermerk „©BERGERAT Group GmbH“ und „©BERGERAT Switzerland GmbH“ gekennzeichnete Informationen wie Preislisten, Informationen über Neuheiten und Promotionsblätter sind nur für den internen Gebrauch beim Besteller bestimmt und dürfen nicht veröffentlicht oder sonst Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller, BERGERAT aus der Geschäftsbeziehung zustehenden, Forderungen im Eigentum von BERGERAT. BERGERAT ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister am Sitz/Wohnsitz des Bestellers vorzunehmen. Vor Übergang des Eigentums ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Umgestaltung ohne Zustimmung von BERGERAT nicht gestattet.
- Im Rahmen der ordentlichen Geschäftsabwicklung ist der Besteller berechtigt, die gelieferte Ware an den Endverbraucher zu veräußern. Der Besteller tritt jedoch bereits mit Vertragsabschluss alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, in voller Höhe an BERGERAT ab. BERGERAT nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
- BERGERAT verpflichtet sich eingeräumte Sicherheiten, die die Forderungen um mehr als 10% überschreiten, auf Verlangen des Bestellers freizugeben. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist nicht gestattet. Der Besteller hat im Falle der Pfändung oder Beschlagnahmung, der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, den Dritten auf das Eigentum von BERGERAT hinzuweisen. Der Besteller hat BERGERAT von solchen Maßnahmen oder Ereignissen unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 11 Gewährleistung
- Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. BERGERAT ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- Der Besteller hat BERGERAT die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller BERGERAT die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Kosten für Transport und Prüfung des Mangels, trägt BERGERAT nur, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Im Falle eines unberechtigten Mangelrüge trägt diese der Besteller, es sei denn, der Besteller konnte die fehlende Mangelhaftigkeit nicht erkennen.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
- Weitere Ansprüche des Bestellers sind, soweit rechtlich zulässig, in der Höhe nach auf den Kaufpreis der mit dem Schaden in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Warenmenge begrenzt. Dies gilt insbesondere für den Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar an der Ware selbst entstanden sind.
- Die Parteien vereinbaren die Verrechnung des Schadens mit der nächsten Bestellung. Der Besteller ist verpflichtet, BERGERAT unverzüglich jeden auftretenden Regressfall anzuzeigen.
- Mängel oder Beschädigungen an der gelieferten Ware, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der 8-Tages-Frist nicht entdeckt werden können, sind BERGERAT unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelrüge, ist die Haftung von BERGERAT für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.
§ 12 Haftung
- Die Haftung von BERGERAT gegenüber dem Besteller für Schäden ist ausgeschlossen, soweit BERGERAT nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet BERGERAT (vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen) nur für: (Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind oder die eine Durchführung des Vertrages erst ermöglichen. Die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach begrenzt auf bei Vertragsabschluss vorhersehbare und vertragstypische Schäden.
- Die Haftung für Hilfspersonen und Substituten wird vollständig wegbedungen. Die Haftung für entgangenen Gewinn oder für weitere direkte oder indirekte Folgeschäden wird ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 13 Verjährung
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 14 Code of Conduct
Die Parteien erklären, dass sie und die von ihnen, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, eingesetzten Vertragspartner folgende Werte teilen:
- Ihre Geschäftsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzen durchzuführen.
- Keine Bestechungsgelder zu erbitten oder anzunehmen, keine Bestechungsgelder anzubieten, zu genehmigen, zu versprechen oder zu zahlen oder unangemessene Zahlungen zu leisten oder zu erhalten.
- Keine Geschenke oder Bewirtungen anzubieten oder anzunehmen, die darauf abzielen, den Empfänger in unzulässiger Weise zu beeinflussen.
- Jeden Konflikt oder potentiellen Interessenkonflikt, der BERGERAT betrifft oder betreffen könnte, unverzüglich gegenüber BERGERAT anzuzeigen.
- Keine wettbewerbswidrigen Vereinbarungen einzugehen oder anderweitig zu versuchen, den freien und fairen Wettbewerb zu untergraben.
- Nicht in einer Weise zu handeln, die gegen Wirtschafts- oder Handelssanktionen verstößt oder dazu führt, dass BERGERAT oder ein mit BERGERAT verbundenes Unternehmen gegen Wirtschafts- oder Handelssanktionen verstößt.
- Keine vertraulichen Informationen von BERGERAT an andere Personen weiterzugeben, es sei denn, dies ist ausdrücklich von BERGERAT genehmigt oder gesetzlich vorgeschrieben.
- Die Menschenrechte und die Würde des Menschen zu respektieren und jegliche Art von Diskriminierung zu unterbinden und sich in keiner Weise an Kinderarbeit, Menschenhandel oder moderner Sklaverei zu beteiligen.
- Arbeitnehmerrechte und die Rechte der Gewerkschaften werden respektiert.
- Die Mitarbeiter sollen wenigstens den gesetzlichen Mindestlohn bzw. den gemäß Gesamtarbeitsverträgen vereinbarten Mindestlohn erhalten, Abzüge vom Lohn als Bestrafung der Mitarbeiter sind untersagt. Zudem werden die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit eingehalten.
- Die Mitarbeiter werden auf Grundlage von gültigen Arbeitsverträgen beschäftigt, soweit erforderlich, liegt eine gültige Arbeitserlaubnis vor.
- Alle geltenden Umweltgesetze und -vorschriften einzuhalten und sich zu bemühen Umweltbelastungen zu reduzieren und natürliche Ressourcen zu erhalten.
- Für ein sicheres und geschütztes Arbeitsumfeld in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesundheitsvorschriften und Sicherheitsgesetzen zu sorgen.
Die Einhaltung dieses Verhaltenskodex ist eine Bedingung für eine vertragliche Zusammenarbeit mit BERGERAT. Alle Mitarbeiter sowie die Beauftragten und Lieferanten von BERGERAT werden über die Anforderungen des Code of Conduct informiert.
§ 15 Schlussbestimmungen
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Ungültige oder undurchführbare Bestimmungen oder Lücken sind durch wirksame und durchführbare Regelungen, die dem wirtschaftlich gewollten am nächsten kommen, zu ersetzen.
- Erfüllungsort ist Pfäffikon, Schweiz. Als Gerichtsstand wird Pfäffikon, Schweiz vereinbart.
- Es gilt Schweizer Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht für das Schriftformerfordernis.
Gültig ab 01. März 2024